Häusliche Alten- und Krankenpflege Zimmermann

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Startseite Informationen Fachbegriffe Verhinderungspflege
Fachbegriffe
Verhinderungspflege

Das Thema Verhinderungspflege lässt sich am einfachsten an einem Fallbeispiel erläutern:

Frau XY ist pflegebedürftig und wird gewöhnlich von ihrer Tochter Zuhause gepflegt. Nun erkrankt diese Tochter aber plötzlich und ist daher selbst nicht in der Lage ihre Mutter zu versorgen.
  • Was tun, wenn es keine Person im Umfeld gibt, die bis zur Genesung der Tochter Frau XY pflegen möchte/kann?
  • Wie reagieren, wenn Frau XY ihr gewohntes Zuhause auf keinen Fall verlassen möchte?
  • Wer gibt nun die Sicherheit, dass es Frau XY trotz Abwesenheit der Tochter an Nichts mangelt?
Die nun entstandene Lücke können wir als Pflegedienst füllen. Nach §39 SGB XI haben Sie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Dies könnte bezogen auf das Fallbeispiel oben bezogen so aussehen, dass anstatt der Tochter nun eine Pflegefachkraft des Pflegedienstes zu Frau XY ins Haus kommt. Je nach Absprache kommt auch mehrfach am Tag eine Pflegekraft um z.B. das Mittagessen zu kochen, bei der Morgentoilette zu helfen oder um den Haushalt zu führen.

Der Leistungsanspruch ist begrenzt auf maximal 1510 Euro im Kalenderjahr bzw. auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr.

Diese Leistung der Pflegeversicherung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegestufe seit mindestens 6 Monaten Bestand hat.

In unserem Fallbeispiel oben kommt eine Pflegekraft, ggf. mehrmals täglich, ins Haus um im Vorfeld festgelegte Leistungen zu erbringen.

In jedem Fall  hilft die Verhinderungspflege Ihnen als pflegendem Angehörigen sich eine Zeit der Erholung zu verschaffen, um gestärkt wieder für den pflegebedürftigen Angehörigen da zu sein.

Wussten Sie schon, das Verhinderungspflege bei der Pflegekasse auch stundenweise beantragt werden kann?

Dies wäre z.B. eine Option wenn Frau XY schwerstpflegebedürftig wäre und gar nicht alleine gelassen werden darf. Möchte die Tochter nun z.B. ein Konzert besuchen, so kann eine Pflegekraft für einen fest vereinbarten Zeitraum bei Frau XY in der Wohnung anwesend sein und die Pflege übernehmen. Auch hier gilt die Kostenbegrenzung für maximal 1510 Euro im Kalenderjahr.