Häusliche Alten- und Krankenpflege Zimmermann

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Pflegeberatungseinsätze nach §37.3 SGB XI

Erhält ein Pflegebedürftiger Pflegegeld von der Pflegeversicherung, weil er von einer Privatperson aus dem Umfeld versorgt wird, so hat dieser die gesetzliche Verpflichtung Pflegeberatungsbesuche abzurufen.

Die Pflegeberatungsbesuche werden durch eine besonders praxiserfahrene Pflegefachkraft des Pflegedienstes in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt. Bei diesen Beratungsbesuchen wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass der Pflegebedürftige fachgerecht Zuhause gepflegt wird. Die Beratung und Hilfestellung für eine optimale Versorgung durch die private Pflegeperson in der häuslichen Umgebung steht hierbei im Vordergrund.

Die Pflegeberatungsbesuche müssen wie folgt abgerufen werden:Formulare3

  • bei Einstufung in Pflegestufe I einmal im Halbjahr
  • bei Einstufung in Pflegestufe II einmal im Halbjahr
  • bei Einstufung in Pflegestufe III einmal im Quartal
Die Pflegeberatungsbesuche können bei jedem zugelassenen Pflegedienst abgerufen werden. Die entstehenden Kosten werden von der Pflegeversicherung (ggf. anteilig von der Beihilfestelle) übernommen.

Wichtig: die schriftliche Bestätigung des Pflegedienstes über diesen Beratungsbesuch muss fristgerecht bei der Pflegeversicherung eingereicht werden, sonst drohen Kürzungen des Pflegegeldes!